Begleiteter Umgang

§ 18 Abs. 3 SGB VIII

Unterstützender Umgang

Dieser dient der Optimierung des Eltern-Kind-Kontaktes in dysfunktionalen Situationen, in denen keine unmittelbaren Risiken für das Kind ersichtlich sind. Es soll vor allem der Hilfestellung bei der Verbesserung von Beziehungsqualität und eine Unterstützung bei der Wiederherstellung der Eltern-Kind-Kontakte gegeben werden.

Begleiteter Umgang

Er dient der Ermöglichung von Eltern-Kind-Kontakten in Situationen, in denen bedingt durch Konflikte auf der Eltern-Ebene eine indirekte Gefährdung des Kindes nicht ausgeschlossen werden kann. Erforderlich erscheint in diesem Bereich oft eine zusätzliche, dem Leistungsangebot des begleitenden Umgangs flankierende Beratung der Familienmitglieder, mit dem Ziel die familiäre Belastungssituation für das Kind zu verbessern.

Geschützter Umgang

Ziel des beaufsichtigten Umganges ist das Ermöglichen von Eltern-Kind-Kontakten in Situationen, in denen eine direkte Gefährdung des Kindes nicht ausgeschlossen werden kann. Die Fachkraft ist während des Umganges ständig anwesend und beobachtet direkt oder indirekt die Interaktion. Bei einer höheren Wahrscheinlichkeit von Gewaltpotential eines Elternteils, werden zwei Fachkräfte den Umgang begleiten. Der Schutz des Kindes hat absolute Priorität.

Begleitende Elternarbeit

Bei Bedarf kann eine begleitende Elternarbeit erfolgen. Ziel dieser Beratung ist es, die Beziehungssituation des Kindes zu verbessern und Strategien zu entwickeln, die ein kindeswohlgefährdendes Verhalten nicht mehr aufkommen lassen.

Zielgruppe

Der unterstützende, begleitete oder beaufsichtigte Umgang ist in der Regel eine zeitlich befristete Unterstützungsmaßnahme der Jugendhilfe. Sie richtet sich an Kinder und Jugendliche, die eine Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts bedürfen. Die zentrale rechtliche Grundlage für die Bereitstellung eines Angebotes zum geschützten Umgang durch die Jugendhilfe bildet § 18 Abs. 3 SGB VIII (KJHG) in Verbindung mit den §§ 1684 und 1685 BGB.

 

Begleiteter Umgang kommt in Betracht, wenn zum Beispiel:

  • bisher kein Umgang zwischen Kind und Elternteil bestanden hat oder ihr Kontakt länger zurückliegt
  • Bedenken im Hinblick auf die Person des Umgangsberechtigten bestehen, z.B. Zweifel an der Erziehungsfähigkeit oder Besorgnis wegen der Vernachlässigung des Kindes oder eine Gewaltanwendung gegenüber dem Kind
  • Eine Kindesentziehung befürchtet wird
  • Ein unbewiesener, aber nicht ausgeräumter Verdacht des sexuellen Missbrauchs besteht
  • Offenkundige psychische Belastungen des Kindes
  • Starke Konflikte beider Eltern mit Triangulation des Kindes etc.

Pädagogische Inhalte und Ziele

Begleiteter Umgang ist als Maßnahme zur Abwehr von Gefährdung und zur Förderung des Wohls des Kindes zu verstehen.

 

Arbeitsprinzipien bei der Durchführung des Begleiteten Umganges sind:

  • Parteilichkeit für das Kind
  • Hilfe zur Selbsthilfe
  • Ressourcenorientierung
  • Neutralität im Familienstreit
  • Lösungs- und Zukunftsorientierung
  • Genaue Vereinbarungen und Regeln
  • Klare Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Regeln

 

Begleiteter Umgang dient der Verselbstständigung des Kontaktes zwischen dem Kind und den Elternteilen durch Überwindung von Kommunikationsbarrieren. Er dient der Sensibilisierung beider Elternteile für die emotionalen Bedürfnisse des Kindes und dem Aufbau und Aufrechterhaltung eines vertrauensvollen Kontaktes zu wichtigen Bezugspersonen. Gleichzeitig soll das Kind darin gestärkt werden, allen Beteiligten gegenüber seine Bedürfnisse/Empfindungen und Wünsche mitzuteilen.

Umsetzung

Der begleitete Umgang verläuft prozesshaft und in der Regel in drei Phasen:

  1. Kontaktphase
    • Herstellung eines Arbeitsbündnisses mit allen am Prozess beteiligten
    • Aufbau einer Beziehung/Vertrauensbasis
    • Zielbestimmung und Entwicklung einer Vereinbarung
  2. Betreuungsphase
    • Umsetzung der Vereinbarungen
  3. Abschlussphase
    • bei guten Verlauf wird in der Abschlussphase eine eigenständige Regelung für den weiteren Fortgang des Umganges erarbeitet
    • Abschlussgespräch und Auswertung der Zielerreichung

Kosten

Die Kosten orientieren sich an den individuellen Leistungsentgeltvereinbarungen des Fachleistungssatzes einer SPFH mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

Die MitarbeiterInnen die den beaufsichtigten oder den begleiteten Umgang betreuen, sind von der Grundqualifikation berufserfahrene SozialarbeiterInnen, SozialpädagogInnen oder PsychologInnen mit Zusatzqualifikationen wie systemischer Paartherapie, systemischer Beratung, zertifizierte Kinderschutzkraft, SAFE®-Mentorin oder anderweitigen therapeutischen Weiterbildungen.