Zielgruppe
Bisher wurden über die Jugendhilfe (§35a SGBVIII) Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene unterstützt, bei denen eine psychische Erkrankung diagnostiziert war und bei denen eine seelische Behinderung vorlag oder drohte zu entstehen. Bei einer diagnostizierten körperlichen und / oder geistigen Behinderung konnte diese Hilfe nicht eingesetzt werden bzw. nicht fortgeführt werden.
Durch die leistungsrechtliche Zusammenführung von Sozial- und Jugendhilfe entfällt die Unterscheidung nach Art der Behinderung. Dadurch kann sowohl der behinderungsspezifische als auch der erzieherische Bedarf aus einer Hand gedeckt werden.