Zielgruppe
Die Betreuungsweisung wird überwiegend auf Empfehlung der Jugendgerichtshilfe vom Jugendrichter angeordnet, wenn, anlässlich einer Straftat, erkennbar ist, dass bei dem Jugendlichen/Heranwachsenden Entwicklungs- und Lerndefizite vorliegen und der Jugendliche aus seinem sozialen Umfeld keine ausreichende Unterstützung und Förderung erhält.